Satzung Trägerverein Waldkindergarten Ilmenau

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Waldkinder Ilmenau e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Ilmenau.

3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnstadt Zweigstelle Ilmenau eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Kindertagesstätte in Form eines Waldkindergartens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Arbeit im Verein keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vermögens erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Er muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

- Ausschluss. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Kalenderjahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

- Tod bei natürlichen Personen

- Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

§ 5 Beiträge

Die Modalitäten der Beitragszahlung werden in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- das Pädagogenkollegium

§ 7 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem 1. Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern und einem Schatzmeister.

2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Darüber hinaus sind mindestens der Leiter der Kindertagesstätte sowie ein Pädagoge Mitglied im Vorstand.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Vorstand kann Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Entscheidungen über die Aufnahme und den Abgang von Kindern, die Einstellung und Entlassung von pädagogischem Personal dürfen nur mit Zustimmung des Pädagogenkollegium vorgenommen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den vertretungsberechtigten Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Arbeitsbericht und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über eingereichte Anträge.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt pädagogische Konzepte. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Pädagogenkollegiums.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

8. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen per eMail. Sofern Mitglieder keine eMail-Adresse angegeben haben, erfolgt die Einladung per Post. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzen.

9. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandmitglied geleitet.

10. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.

12. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

§ 9 Pädagogenkollegium

1. Zum Pädagogenkollegium gehören alle langfristig Tätigen des Kindergartens.

2. Die Ausgestaltung des pädagogischen Konzepts obliegt dem Pädagogenkollegium.

3. Das Pädagogenkollegium wählt den Pädagogen, der neben der Kindergartenleitung im Vorstand ist.

§ 10 Geschäftsführer

Der Vorstand kann Geschäftsführer bestellen. Er legt dessen Kompetenzen fest. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Für Satzungs- und Konzeptänderungen ist eine ¾-Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen erforderlich.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder redaktionelle Änderungen kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 13 Haftungsausschluss

1. Die Mitglieder haften nicht für Schäden, die im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnisse bei der Erfüllung übertragener Aufgaben entstanden sind und nur auf fahrlässigem Verhalten beruhen.

2. Der Verein haftet nicht für Schäden durch seine Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die von der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist. Vor Ausführung des Beschlusses ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

Diese Satzung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

 

© 2006-2010 Waldkinder-Ilmenau e.V.